Rechte und Pflichten während der Vertragslaufzeit

Pflichten des Leasinggebers

Der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Gebrauch der Leasingsache für die Vertragszeit zu ermöglichen. Es liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. D. h. die reine Besitzverschaffung an den Leasingnehmer alleine erfüllt dies nicht. Vielmehr hat der Leasinggeber die fortdauernde Pflicht, dem Leasingnehmer das Leasingfahrzeug während der Vertragszeit zu belassen. Ferner darf der Leasinggeber den Leasingnehemr nicht ohne rechtfertigenden Grund an der Nutzung hindern.

Pflichten des Leasingnehmers

Den Leasingnehmer treffen während der Vertragslaufzeit alle das Fahrzeug betreffenden Pflichten und Lasten. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggesellschaften sehen regelmäßig vor, dass der Leasingnehmer die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten zu tragen hat.

Ferner trifft ihn die Verpflichtung das Fahrzeug auf seine Kosten zu warten, instandzuhalten und instand setzen zu lassen sofern dies angezeigt ist..

Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Nutzung der Leasingsache erforderlich sind.

Nicht hiervon umfasst ist aber z.B. nach einem Totalschaden ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für den Leasinggeber zu beschaffen. Dies ist in den gängigen Leasingbedingungen in der Regel nicht vorgesehen.

Der Leasingnehmer hat ferner die typischen Betriebskosten des Fahrzeugs zu tragen. Dies wären z.B.:

  • Steuern
  • Versicherung
  • Betriebsstoffe
  • Kosten gem. § 29 StVZO
  • Rundfunkgebühren

Ferner trifft den Leasingnehmer die Instandhaltungspflicht. Hierzu zählen z.B.:

  • anfallende Verschleißreparaturen (Austausch verschlissener Bremsbeläge / Reifen)
  • Reparatur von Beschädigungen
  • Behebung von Mängeln des Fahrzeugs, insbesondere die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche

Abweichungen hiervon können sich ergeben, wenn ein Teil dieser Verpflichtungen im Rahmen eines Full Service Vertrages geregelt sind.

Full Service Vertrag: die Kundendienste innerhalb der vorgegebenen Angaben durchführen lassen, Sie sollten sich auf keinen Fall darauf verlassen, dass das rücknehmende Autohaus ohne Ihren Auftrag den Kundendienst noch durchführt. Eventuell hat das rücknehmende Autohaus gar keine Kenntnis davon, dass Sie einen Full Service Vertrag abgeschlossen haben.

Viele Full Service Verträge definieren eine Zeitspanne und / oder eine Kilometergrenze. Danach haben diese Verträge kein Gültigkeit mehr. Ferner sollten Sie bei einer Verlängerung des Leasingvertrags darauf achten, dass auch die Service Komponente entsprechend verlängert wird. Nicht immer ist dies automatisch der Fall.

Für mehr Informationen zu Full Service Leasingverträgen klicken Sie bitte hier.

Der Leasingnehmer ist zu ordnungsgemäßen Zahlung der Leasingraten und der Sonderzahlung verpflichtet. Eine fristlose Kündigung seitens des Leasinggebers - wegen Zahlungsverzugs - sollte auf jeden Fall vermieden werden. Dies führt in der Regel zu erheblichen finanziellen Nachforderungen seitens der Leasinggesellschaft. Ein Einbehalten der Leasingrate steht dem Leasingnehmer nur im absoluten Ausnahmefall zu. Bevor Sie die Leasingratenzahlungen aussetzen, sollten Sie dies mit dem Leasinggeber verbindlich klären und wenn geringste Zweifel verbleiben, dies zuvor anwaltlich klären lassen.

Selbstverständlich sollte sein, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten  oder  verleihen,  noch zur  Sicherung übereignen darf.

Ebenso bedarf eine Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, zu Fahrschulzwecken oder sportlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leasinggesellschaft. Auch eine Verwendung des Fahrzeugs für „Uber“ Fahrten oder ähnlich Dienste bedarf im Zweifel der vorherigen Zustimmung der Leasinggesellschaft. Unabhängig davon kann es sein, dass der Versicherungsschutz - insbesondere bei Rennstreckenfahrten und gewerblicher Personenbeförderung - entsprechend angepasst werden muss.

Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist die Leasinggesellschaft vom Leasingnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

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