Welche Besonderheiten sind bei der Rückgabe eines Audi / Skoda / Seat / Cupra Fahrzeugs zu beachten?
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Leasingvertrages regeln grundsätzlich, in welchem Zustand das Leasingfahrzeug nach Vertragsende zurück gegeben werden muss.
Diese Regelungen bilden damit die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Minderwerte / Schäden seitens der Leasinggesellschaft bei der Rückgabe des Leasingfahrzeugs.
Die Leasingverträge der Zweigniederlassungen für die Marken Audi / Seat / Skoda enthalten in der Regel den selben Inhalt wie die Regelungen des Mutterkonzerns der Volkswagen Leasing GmbH. Bitte hier klicken!
Was muss nach Vertragsende zurückgegeben werden:
„1. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z.B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen."
Dieser Regelungspunkt ist relativ übersichtlich. Letztlich ist hier definiert, dass Sie das Fahrzeug sowie die Schlüssel und die wesentlichen Unterlagen zurückzugeben haben. Ferner haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug zu dem ausliefernden Händler verbracht wird. Fehlen Teile oder Unterlagen, so haben Sie diese zu ersetzen und eventuelle Mehrkosten (z.B. die Neucodierung der Schließanlage) zu bezahlen.
Welchen Zustand / welche Gebrauchsspuren darf das Fahrzeug bei der Rückgabe aufweisen:
„2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.
Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug … nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Absatz 1 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. … “
Wesentlich schwieriger ist die Einordnung Ihrer Pflichten, was den Zustand des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe angeht.
Dass das Fahrzeug bei Rückgabe frei von Schäden und betriebs- und verkehrssicher sein soll, dürfte letztlich eine Selbstverständlichkeit darstellen.
Problematisch wird es jedoch bei den Begriffen:
- dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand
- Normale Verschleißspuren
Die Abgrenzung dieser verklausulierten Begriffe machen den Großteil der Leasing Rückgabefälle in meiner täglichen Anwaltspraxis aus, da dies nicht eindeutig definiert ist. Insbesondere sind die Unterschiede in Bezug auf normale Gebrauchsspuren nur schwer herauszuarbeiten. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich unübersichtlich. Eine gesetzliche Regelung existiert nicht. Im Wesentlichen werden diese Fälle in der Praxis durch Gutachten gelöst. Hierin liegt aber bereits das nächste Problem verankert. Sachverständige & Gutachter arbeiten ihre Aufträge in der Regel nach den Vorgaben des Auftraggebers ab. Im außergerichtlichen Bereich werden aber nahezu fast alle Gutachten im Auftrag von Leasinggesellschaften bzw. von den rücknehmenden Autohäusern erstellt. In vielen Fällen führt dies zu hohen Minderwerten und daher Nachforderungen.
Wann wird die Leasinggesellschaft ein Gutachten erstellen und worauf ist zu achten:
„Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt.
Zur Zustimmung setzt der Leasinggeber eine angemessene Frist. Der vom Leasinggeber vorgeschlagene Sachverständige wird beauftragt, sofern fristgerecht kein Gegenvorschlag eingeht.
Die Kosten tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen."
Können sich die Parteien sodann nicht einigen, so wird von der Volkswagen Leasing GmbH (VW) ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Hier sollten Sie von Ihrem vertraglichen Recht Gebrauch machen, einen Gegenvorschlag einzureichen. Hierbei sollten Sie möglichst einen Gutachter oder ein Sachverständigenbüro wählen, welches nicht regelmäßig für Leasinggesellschaften tätig ist.
Sie sollten hierbei auch darauf achten, dass die konkrete Fragestellung an den Gutachter vorab feststeht. Eine solche konkrete Fragestellung wäre z.B.:
„Sind am Leasingahrzeug übermäßige Abnutzungen oder Schäden oder Wartungs- und Instandsetzungsmängel vorhanden, die über bei einem (Alter des Fahrzeugs einsetzen) Jahre alten Fahrzeug mit einer geplanten Laufleistung von ____ Kilometer zu erwartende Gebrauchsspuren hinausgehen oder die Verkehrs- oder Betriebssicherheit entfallen lassen? Würde ein Gebrauchtwagenkäufer am Gebrauchtwagenmarkt aufgrund dieser Mängel einen Kaufpreisnachlass durchsetzen könne, und wenn ja, in welcher Höhe (netto)?“
Schadenskatalog:
Oftmals wird seitens der Audi / Seat / Skoda Leasing bei Übergabe des Leasingfahrzeugs ergänzend sogenannte Schadenskataloge bzw. Bewertungskataloge beigelegt. Diese sollen für Transparenz bei der Leasingrückgabe sorgen. In der Regel sind diese „Schadenskataloge“ aber nicht Vertragsgegenstand. Ferner sind diese seitens der Leasinggesellschaften in Umlauf gebrachten „Schadenskataloge“ mit der herrschenden Rechtsprechung zum Großteil nicht vereinbar. Viele Punkte, die dort als Schaden oder übermäßige Nutzung angegeben werden, rechtfertigen in der Regel keinen Minderwert.
Top 10 Minderwerte bei Audi / Seat / Skoda:
Die Audi / Seat / Skoda Leasing stellt bei der Rückgabe der Fahrzeuge besonders häufig folgende Minderwerte in Rechnung:
- Dellen (auch kleine) im Karosseriebereich, häufig in Verbindung mit Lackierarbeiten
- Leichte Kratzer im Lack, häufig auch in Verbindung mit Lackierarbeiten
- Verschmutzungen im Innenraum
- Verkratzungen (auch leichte) im Bereich der Verglasung (Windschutzscheibe, Heckscheibe, u.a.), wobei in der Regel der Austausch der Scheiben angesetzt wird
- Kratzer & Verschrammungen (auch leichte) im Bereich der Front- und Heckschürze, wobei in der Regel die Kosten für eine Lackierung angesetzt wird
- Kratzer Verschrammungen an lackierten Felgen (meist anteiliger Minderwert)
- Kratzer Verschrammungen an glanzüberdrehten Felgen (Kosten einer neuen Felge) mit dem Hinweis, dass glanzgedrehte oder pulverlackbeschichtete Felgen laut Herstellervorgaben von einer Instandsetzung ausgeschlossen sind und im Falle einer Beschädigung ersetzt werden müssen
- Beschädigungen (auch leichte) an Reifen, wobei in der Regel die Kosten eines Neureifen angesetzt werden
- Steinschläge auf der Motorhaube und Frontschürze auch bei teils erheblichen Fahrleistungen über 100.000 km, wobei in der Regel die Kosten für eine Lackierung angesetzt wird
- Kratzer & Verschrammungen (auch leichte) im Lack
- Kratzer & Verschrammungen (auch leichte) am Unterboden (außerhalb des Sichtbereichs)