Leasingvertrag: Kilometervertrag / Restwertvertrag

Kilometerleasingvertrag

Hierbei handelt es sich um die am häufigsten anzutreffende Variante eines Leasingvertrags im Verbraucherleasing.

Grundlegendes Element des Kilometerleasingvertrages ist, dass  die Laufleistung für die Dauer der Überlassung des Fahrzeugs von vornherein festgelegt wird. Durch die Leasingraten und eine eventuelle Sonderzahlung wird der Wertverlust des Fahrzeugs während der Vertragszeit sowie die Aufwendungen und der Gewinn des Leasinggebers abgedeckt.

Der Leasingnehmer ist nach Beendigung des Vertrages sodann verpflichtet das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben. Alternativ können die Parteien den Vertrag einvernehmlich verlängern. Dies ist derzeit im Rahmen der coronabedingten Fahrzeugknappheit eine gängige Vorgehensweise um den Zeitraum bis zur Lieferung des Folgefahrzeugs zu überbrücken.

Nach der Rückgabe wird sodann die vereinbarte Laufleistung mit der tatsächlichen abgeglichen und sodann errechnet, ob eine Mehrkilometerausgleich seitens des Leasingnehmers oder eine Minderkilometervergütung zugunsten des Leasingnehmers zu zahlen ist.

Vorteil des Kilometerleasingvertrages ist, dass der Leasinggeber grundsätzlich das Verwertungsrisiko zu tragen hat.

Jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Leasingnehmer das Erhaltungsrisiko trägt, d.h. der Leasingnehmer ist bis zur Rückgabe für den Zustand des Leasingfahrzeugs verantwortlich.

Vereinfacht bedeutet dies, dass der Leasingnehmer die Rückgabe eines mangelfreien, betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeugs in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand zu gewährleisten hat.

Dies führt aber zu einem erheblichen Spannungsfeld zwischen den Vertragsparteien. Denn die Ansichten über die Auslegung der obigen Definition weichen naturgemäß erheblich voneinander ab. Der Leasinggeber möchte das Fahrzeug nach Rückgabe bestmöglich weiterveräußern. Je besser der Zustand, desto höher die Marge und desto einfacher die Vermarktung. Der Leasingnehmer geht in der Regel davon aus, dass er mit der Leasingraten eine gewisse Nutzung und damit einhergehende Nutzungsspuren mitbezahlt hat. Leider führen die unklaren Leasing Geschäftsbedingungen am Ende des Vertrages häufig zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über die vom Leasinggeber angesetzten Minderwerte.

In diesem Spannungsfeld zwischen den finanziellen Interessen des Leasinggebers und dem Nutzungsinteresse des Leasingnehmers, spielen sich in meiner Kanzlei die meisten streitigen Fälle ab.

Ein weiteres Problemfeld des KM Leasings ist die Instandhaltungspflicht welche dem Leasingnehmer für die Zeit des Leasingvertrages auferlegt wird. Es stellt einen weit verbreiteten Irrtum dar, dass der Leasingnehmer mit Zahlung der Leasingraten allein bereits seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

Vielmehr obliegen dem Leasingnehmer sämtliche mit dem Fahrzeug und seinem Betrieb in Zusammenhang stehenden Risiken, Lasten, & Pflichten. Ferner haftet der Leasingnehmer während der Leasingzeit grundsätzlich für die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs.

Der Leasingnehmer sollte – soweit er hierzu nicht bereits vertraglich verpflichtet ist – für eine ordentliche Versicherung des Leasingfahrzeugs sorgen.

Ferner werden die Gewährleistungsrechte im Rahmen des Leasingvertrages an den Leasingnehmer abgetreten. Mit dieser Abtretung geht eine erhebliche Verpflichtung seitens des Leasingnehmers einher. IN der Praxis werden diese Verpflichtungen oftmals erheblich unterschätzt, was bei Beendigung der Verträge zu erheblichen Nachforderungen führen kann. Mithin sollte der Leasingnehmer genau darauf achten, dass er Sachmängelrechte und Sachmängelansprüche gegenüber dem Verkäufer (wichtig: dies ist i.d.R. nicht der Leasinggeber) konsequent und umfassen geltend macht.

Restwertvertrag

Bei dieser Variante des Leasingvertrags wird nach Beendigung des Vertrags kein Mehr- oder Minderkilometerausgleich durchgeführt.

Ferner hat auch bei dieser Vertragsform der Leasingnehmer (wie oben beschrieben) für den ordnungsgemäßen Erhaltungszustand und die Durchsetzung der Sachmängelrechte Sorge zu tragen.

Entscheidend ist aber, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber für den vereinbarten Restwert des Fahrzeugs haftet. Für den Fall, dass der Restwert bei Vertragsschluss nicht realistisch geschätzt wurde, kann dies zu erheblichen Nachzahlungspflichten auf Seiten des Leasingnehmers führen.

Diese Variante ist daher für den (unerfahrenen) Leasingnehmer wesentlich schwerer zu kalkulieren und daher erheblich risikoreicher

Es fällt in den Aufgabenbereich des Leasinggebers, das Fahrzeug anschließend zu verwerten und den Vertrag abzurechnen. Liegt der erzielte Erlös unter dem kalkulierten Restwert, muss der Leasingnehmer den Fehlbetrag ausgleichen. Von einem Mehrerlös erhält er 75 %, während die restlichen 25 % des Mehrerlöses dem Leasinggeber zustehen. Durch die ungleiche Verteilungsquote soll sichergestellt werden, dass das Leasingfahrzeug dem Leasinggeber wirtschaftlich zugerechnet wird. Abweichungen von diesen Quoten können steuerschädlich sein und – soweit in AGB enthalten – an § 307 BGB scheitern.

Eine zu niedrige Schätzung des Restwertes kann für den Leasingnehmer nachteilig sein, da ihm der – von vornherein zu erwartende Mehrerlös nicht in voller Höhe zugutekommt. Deshalb ist auf eine realistische Restwertschätzung zu achten.

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