fristlose Kündigung Leasing

anwaltliche Hilfe bei der fristlosen Kündigung von Kfz Leasingverträgen

Die fristlose / außerordentliche Kündigung stellt eine Besonderheit dar. Denn grundsätzlich sind Fahrzeug Leasingverträge während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht kündbar. Eine Ausnahme bildet die fristlose / außerordentliche Kündigung. Dieser muss aber ein wichtiger Grund zugrunde liegen.

fristlose / außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber

Zunächst werden die wichtigen Gründe für eine fristlose / außerordentliche Kündigung seitens des Leasinggebers dargestellt. Diese stellen – in der Praxis – den Großteil der fristlosen Kündigungen dar und sind daher regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Kündigungsgründe des Leasinggebers:

Die Gründe für eine fristlose Kündigung seitens des Leasinggebers können auf vielerlei Ursachen zurückgeführt werden. Einen wichtigen Grund für eine fristlose / außerordentliche Kündigung stellen folgende Sachverhalte dar:

Zahlungsverzug

Angelehnt an das Mietrecht (§ 543 II Nr. 3 BGB), kann der Leasinggeber den Leasingvertrag fristlos kündigen, wenn sich der Leasingnehmer 

    • mit zwei aufeinander folgenden Leasingraten oder
    • eines nicht unerheblichen Teils der Leasingraten in Verzug befindet oder
    • wenn der Leasingnehmer die Leasingraten mehrfach teilweise schuldig bleibt und der Rückstand die Höhe von zwei monatlichen Leasingraten erreicht.

Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in der Regel nicht. Als Faustregel gilt daher:

Sobald der Leasingnehmer mit zwei Raten in Verzug gerät, kann der Leasinggeber das
Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

Ein nicht „unerheblicher Teil der Leasingraten“ ist in der Regel erreicht, wenn der Rückstand den Betrag für eine Monatsrate übersteigt.

Von den gesetzlichen Regelungen des Mietrechts kann im Leasingvertrag abgewichen werden, letztlich bleiben die Schutzfunktionen die dem Mietrecht zu Grunde liegen aber Maßstab für vertragliche Regelungen. Abweichungen sind daher nur in angemessenem Maße möglich und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Wiederholte verspätete Zahlungen der Leasingraten können ein eigenständiger Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Für eine wirksame Kündigung bedarf es hierzu aber im Vorfeld einer Abmahnung
durch den Leasinggeber. Ferner ist auch hier zu beachten, dass auch in diesem
Falle eine erheblicher Zahlungsrückstand erforderlich ist.

Verbraucher

Abweichende Voraussetzungen gelten, wenn es sich bei dem Leasingnehmer um einen Verbraucher handelt und der Leasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe einzustufen ist. Aufgrund einer Grundsatzentscheidung des BGH stellen Kilometer Leasingverträge – in Bezug auf das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht – keine entgeltliche Finanzierungshilfe dar. Folglich ist davon auszugehen, dass die abweichenden Voraussetzungen auf Kilometer Leasingverträge keine Anwendung finden.  Anders stellt sich die Sachlage für Restwertverträge dar.

Ist der Regelungsbereich eröffnet, so kommen verschärfte Vorschriften zur Anwendung.

Der Leasinggeber kann dem Leasingnehmer wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers nur dann kündigen, wenn der Leasingnehmer

    • mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
    • bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
    • der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Für die Ermittlung der % Grenzen sind die Bruttoleasingraten heranzuziehen. Eine eventuell geleistete Leasingsonderzahlung bleibt bei der Berechnung außen vor.

Damit eine wirksame Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorliegt, ist also Voraussetzung dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer vor Ausspruch der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages in Verbindung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die gesamte Restschuld verlange.

Eine Kombination der Fristsetzung mit der Kündigung ist hierfür in der Regel nicht ausreichend. Die Kündigung hat sodann zeitnah nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist zu erfolgen. Ferner sind an die Bezifferung des rückständigen Betrages hohe Anforderungen zu stellen.

Versterben des Leasingnehmers / Erbschaft

Verstirbt der Leasingnehmer, so wird der Leasingvertrag grundsätzlich mit den Erben fortgeführt. D. h. die Erben treten in den Leasingvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Soweit die Erben den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nachkommen steht dem Leasinggeber grundsätzlich kein Kündigungsrecht zu.

fristloses Kündigungsrecht des Leasinggebers:

Ein fristloses Kündigungsrecht zugunsten des Leasinggebers kann vertraglich vereinbart werden. Jedoch sind in der Praxis fristlose Kündigungen seitens des Leasinggebers im Todesfall des Leasingnehmers kaum anzutreffen. I.E. wäre es unangemessen, wenn der Leasinggeber als Folge der Kündigung Schadensersatz von den Erben des Leasingnehmers wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangen könnte. Eine solche Bevorteilung des Leasinggebers wäre nicht zu rechtfertigen, da die Erben – selbst wenn sie vertragstreu wären – sich nicht gegen die Kündigung wehren könnten und willkürlich Schadensersatz leisten müssten.

fristloses Kündigungsrecht des Leasingnehmers:

Grundsätzlich steht den Erben ein fristloses Kündigungsrecht zu.

§ 580 BGB: „Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.“

Der Leasinggeber kann das Kündigungsrecht der Erben aber vertraglich ausschließen.

Sollte ein Kündigungsrecht bestehen, so sollte zuvor geprüft werden, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist dieses in Anspruch zu nehmen. Je nach Sachstand kann das Ausüben des fristlosen Kündigungsrechts seitens der Erben zu erheblichen Ausgleichsansprüche zugunsten der Leasinggesellschaft führen.

Verlust Untergang erhebliche Beschädigung

Sonderfall: Unfall

Vermögensverschlechterung

Inwieweit eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers zu einem fristlosen Kündigungsgrund für den Leasingvertrag führt ist umstritten. Mindestvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Festhalten an dem Leasingvertrag für den Leasinggeber unzumutbar wird.

Mithin muss eine erhebliche Vermögensverschlechterung bei dem Leasingnehmer vorliegen. Vorübergehende Zahlungsengpässe des Leasingnehmers stellen keine erhebliche Vermögensverschlechterung dar.

Ob eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages für den Fall einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Leasingnehmers möglich ist, ist umstritten. Im Zweifel wird es hierbei auf den Einzelfall ankommen.

Unterlässt es der Leasinggeber die fälligen Leasingraten gem. des vereinbarten Lastschriftverfahrens abzubuchen, so ist auch für diesen Fall nicht unumstritten, ob dies ein Kündigungsrecht rechtfertigt.Insbesondere dann, wenn der Leasingnehmer zu einem späteren Zeitpunkt zu wenig Geld auf dem Konto hat und die Lastschrift sodann fehlgeht.

Vertragswidriger Gebrauch, Falschangaben, Vertragsverletzungen

Welche Folgen hat eine fristlose / außerordentliche Kündigung durch den Leasinggeber

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