Leasing ist ähnlich einer Miete: Der Leasinggeber erhält von dem Leasingnehmer eine monatliche Leasingrate von dem Leasingnehmer. Die Höhe der Raten hängt in der Regel vom Anschaffungspreis ab. Die Leasingraten sind in der Regel günstiger als bei einer Finanzierung. Ein Leasingvertrag wird für eine bestimmte Vertragslaufzeit (12 bis 60 Monate) abgeschlossen. Am Ende der Vertragslaufzeit muss das Auto wieder zurückgeben werden. Ein Recht auf den Erwerb des Leasingobjektes ist meist nicht Vertragsbestandteil. Eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages ist in der Regel nicht möglich.
Der Unterschied liegt in der Berechnungsgrundlage für die Leasingraten und bei der Rückgabe. Beim Kilometerleasing liegt der Berechnung der Leasingrate im Wesentlichen die Laufzeit des Vertrages und die vereinbarte Kilometerlaufleitung zu Grunde. Das Risiko für die spätere Vermarktung des Fahrzeugs liegt bei der Leasinggesellschaft.
Einem Verbraucher steht bei einem Kilometerleasing grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es kann aber sein, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer im Vertrag ein freiwilliges Widerrufsrecht einräumt.
Anders ist dies bei einem Restwertleasing. Hier haftet der Leasingnehmer für den vertraglich vereinbarten Restwert. Nach Beendigung des Leasingvertrages wird die Differenz zwischen dem laut Vertrag kalkulierten und dem aktuellen Restwert des Fahrzeuges festgestellt. Ist das Fahrzeug bei Vertragsende weniger wert, wird dem Leasingnehmer die Differenz in Rechnung gestellt. Das Risiko für die spätere Vermarktung des Fahrzeugs liegt beim Leasingnehmer.
Dieses Risiko sollte nicht unterschätzt werden. Vom Abschluss eines Restwertvertrages würde ich daher abraten.
Die Leasinggesellschaft und nicht das Autohaus.
Der Leasingnehmer wird zwar in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Halter eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) behält der Leasinggeber als Eigentümer, was im Fahrzeugbrief so auch eingetragen ist.
Als Leasingnehmer sind Sie für das Auto verantwortlich. Sie müssen in der Regel für die fristgemäße Wartung sorgen, Reparaturen auf eigene Kosten durchführen, Steuern bezahlen und die notwendigen Versicherungen abschließen.
Sie können auch einen Full Service Vertrag abschließen. Je nach Umfang des Vertrages umfasst dieser Wartung / Steuer / Versicherungen. Die Leasingrate ist sodann aber entsprechend höher.
Es gibt Leasingverträge mit und ohne Sonderzahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit. In der Regel gilt: Je höher die Sonderzahlung desto niedriger die Leasingrate.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Kilometervertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (Urteil des BGH vom 24.2.2021, Az.: VIII ZR 36/20). Es kann aber sein, dass der Leasinggeber dem Verbraucher im Vertrag ein freiwilliges 14-tägiges Widerrufsrecht einräumt.
Der Grundgedanke des Leasings ist: Zahle für die Nutzung, aber auch nicht mehr.
Nach Ende der Vertragslaufzeit muss das Auto an den Leasinggeber zurückgeben werden, da er Eigentümer ist. Wenn Sie das Fahrzeug nach Vertragsende kaufen wollen, dann sollten Sie dies bei Abschluss des Leasingvertrages schriftlich vereinbaren, z.B. durch eine verbindliche Kaufoption.
Grundsätzlich: Nein! Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit geschlossen. In der Regel ist eine Kündigung oder ein vorzeitiges „Herauskaufen“ des Fahrzeugs nicht möglich.
Selbiges gilt auch für den Leasinggeber. Der Leasinggeber kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund vor Ende der Vertragslaufzeit kündigen (z.B. Vertragsbruch des Leasingnehmers, Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen, unerlaubte Gebrauchsüberlassung oder bei vorsätzlich falschen Angaben beim Vertragsabschluss).
Unter Umständen kann eine Leasingübernahme durchgeführt werden. Hierbei wird der bestehende Vertrag an einen neuen Vertragsnehmer übertragen. Der neue Leasingnehmer übernimmt die Rechte und Pflichten des Vertrages und die Kosten für die Änderung des Vertrags.
Eine Leasingübernahme sollte mit Vorsicht angegangen werden. Sowohl für den alten als auch den neuen Leasingnehmer können erhebliche Kosten entstehen, die eine Übernahme schnell uninteressant werden lassen. Klären Sie daher unbedingt vorher ab, welche Kosten und Risiken in einem solchen Falle auf Sie zukommen.
Die Kosten für die Wartung werden in der Regel vom Leasingnehmer übernommen. Diese regelmäßigen Wartungstermine sollten Sie penibel einhalten, denn für Schäden, die durch unterlassene, nicht pünktliche oder nicht fachgerecht durchgeführte Wartungsarbeiten entstehen, müssen Sie als Leasingnehmer haften.
Für normalen Verschleiß / normale Abnutzung müssen Sie nicht aufkommen. Jedoch für Schäden sind Sie als Leasingnehmer in der Haftung. Diese sollten umgehend fachgerecht behoben werden. Grundsätzlich sollten Sie Schäden am Fahrzeug der Leasinggesellschaft mitteilen. Bitte beachten Sie auch, dass der Leasingvertrag eine Werkstattbindung vorsehen kann. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie im Rahmen der Vollkaskoversicherung eine „freie Werkstattwahl“ versichern.
Grundsätzlich der Leasingnehmer.
Privatpersonen können ein Leasingfahrzeug in der Regel nicht absetzen. Im Rahmen einer gewerblichen Nutzung ist dies möglich. Dies sollte aber immer vor Abschluss des Leasingvertrages abschließend geklärt werden. Am besten durch Ihren Steuerberater.
Sollten Sie neben diesen Fragen (frequently asked questions) noch weitere Beratung benötigen, so können SIe sich gerne an meine Kanzlei wenden!